Wozu dient der Gutschein?
 |
|
> |
Mit dem Vermittlungsgutschein können Sie einen privaten Arbeitsvermittler Ihrer Wahl bei der Stellensuche einschalten. |
| > |
Aus dem schriftlichen Vermittlungsvertrag zwischen Ihnen und dem Vermittler muss insbesondere die Vergütung hervorgehen, die im Falle einer Vermittlung fällig wird. |
| > |
Erlaubt ist höchstens der in Ihrem Vermittlungsgutschein genannte Betrag. |
| > |
Wenn der private Vermittler Ihnen einen Arbeitsplatz vermittelt, erhält er die Vermittlungsvergütung von dem Arbeitsamt ausgezahlt, das den Gutschein ausgestellt hat.
|
|
Wer hat Anspruch auf den Vermittlungsgutschein?
 |
| Sie erhalten auf Wunsch von Ihrem Arbeitsamt einen Vermittlungsgutschein, wenn |
| > |
Sie arbeitslos sind, Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach acht Wochen Arbeitslosigkeit weder vom Arbeitsamt noch von einem privaten Vermittler vermittelt sind, oder |
| > |
wenn Sie in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) oder Strukturanpassungsmaßnahme (SAM) beschäftigt sind. |
|
Welchen Wert hat der Gutschein?
 |
Die Vermittlungsgutscheine haben einen Wert von
|
| > |
2.000 Euro
|
| Sie sind dann jeweils drei Monate gültig. Bei Beschäftigten in ABM oder SAM ist die Dauer der Arbeitslosigkeit vor Beginn der Maßnahme entscheidend. |
|
Wann und an wen wird der Gutschein ausgezahlt?
 |
|
Der Gutschein wird an den privaten Vermittler ausgezahlt, wenn er Sie innerhalb der dreimonatigen Gültigkeitsdauer des Gutscheins vermittelt in |
|
> |
ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis |
| > |
mit einer Dauer von mindestens drei Monaten |
| > |
und einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden |
| > |
bei einem Arbeitgeber, bei dem Sie in den letzten vier Jahr vor der Arbeitslosmeldung entweder nicht oder kürzer als drei Monate beschäftigt waren.
|
|
Wo bekomme ich den Gutschein?
 |
|
> |
Den Gutschein können Sie bei ihrer Agentur/ARGE persönlich abholen oder dort formlos per Telefon, Brief, Fax oder E-mail unter Angabe Ihrer Kunden-Nummer anfordern. |
| > |
Aus dem schriftlichen Vermittlungsvertrag zwischen Ihnen und dem Vermittler muss insbesondere die Vergütung hervorgehen, die im Falle einer Vermittlung fällig wird. |
| > |
Erlaubt ist höchstens der in Ihrem Vermittlungsgutschein genannte Betrag. |
| > |
Wenn der private Vermittler Ihnen einen Arbeitsplatz vermittelt, erhält er die Vermittlungsvergütung von dem Arbeitsamt ausgezahlt, das den Gutschein ausgestellt hat.
|
|
Kann ich auch ohne Gutschein einen privaten Vermittler einschalten?
 |
|
Selbstverständlich kann jede und jeder Arbeitsuchende einen privaten Vermittler aufsuchen. Wer jedoch keinen Vermittlungsgutschein der Agentur/ARGE besitzt, muss die gesamte vereinbarte Vermittlungsvergütung an den Vermittler selbst zahlen. Diese Vergütung darf allerdings die Höchstgrenze von 2000,- Euro nicht überschreiten. |
| Für die Vermittlung von Au-pair-Stellen beträgt die Höchstgebühr 150 Euro. Für bestimmte andere Berufe oder Personengruppen (z.B. Künstler,
Fotomodelle, Berufssportler) kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung andere Höchstgrenzen festlegen. |